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Trinkwasser aus Verbrauchersicht
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Deutsche Behörden -
​Wächter unserer Trinkwasserqualität: Ihr Sinn und ihre Grenzen

Hier findet man Behördenschriftwechsel, der hoffentlich nicht aufzeigt, wie schwierig es ist, Zuständigkeiten zu erkennen und ehrliche Antworten zu erhalten. 



Die Stadt/Kommune - GmbH

Eine Beispielmail, wie man sie der zuständigen Behörde stellen könnte: 

Betreff: Antrag auf Zugang zu Umweltinformationen (UIG) – Strategische Transparenz zur Bleifreiheit des Versorgungsnetzes und der Hauswasseranschlüsse (HWA)

"... ich wende mich heute mit einer grundsätzlichen Anfrage zur Beschaffenheit der Trinkwasserinfrastruktur in Königstein an Sie. Während das Thema Blei im Trinkwasser in der öffentlichen Wahrnehmung vor Ort – auch nach dem entscheidenden Stichtag des 13.01.2026 – praktisch nicht existent ist, halte ich eine offizielle Stellungnahme  auf der Webseite der Wasserwerke und eine Presseerklärung für dringend geboten. 
Da historisch gesehen keine lückenlose Dokumentationspflicht für das Material von Hauswasseranschlüssen (HWA) bestand, ist für mich von zentralem Interesse, wie die faktische Bleifreiheit des Netzes garantiert werden kann, wenn wesentliche Teile der physischen Infrastruktur in den Bestandsunterlagen dokumentarisch nicht erfasst wurden.
Gemäß dem Umweltinformationsgesetz (UIG) bitte ich höflich um Auskunft zu folgenden Punkten:
  1. Status der Dokumentation: Wie hoch ist der prozentuale Anteil der Hauswasseranschlüsse im Stadtgebiet, bei denen das Material zweifelsfrei durch zeitgenössische Verlegeprotokolle belegt ist (im Gegensatz zu rein statistischen Annahmen oder bloßen Schätzungen)?
  2. Umgang mit „Unbekannt“-Daten: Wie werden Anschlüsse, für die keine Materialdaten vorliegen, in Ihrer internen Risikobewertung geführt? Werden diese Anschlüsse ohne physische Prüfung in der Kommunikation als „bleifrei“ gewertet?
  3. Ausschluss von Betriebsgeheimnissen: Sollten Sie planen, Informationen zur Materialbeschaffenheit der Anschlüsse als „Betriebsgeheimnis“ einzustufen, weise ich vorsorglich auf § 9 Abs. 1 UIG hin. Informationen über Stoffe, die in die Umwelt – und damit in das Trinkwasser der Bürger – gelangen (Emissionen), unterliegen nicht dem Schutz von Betriebsgeheimnissen. Das öffentliche Gesundheitsinteresse wiegt hier schwerer als ein Geheimhaltungsinteresse an der Infrastruktur.
  4. Informationspflicht gegenüber Eigentümern: Auf welcher rechtlichen Grundlage wird derzeit entschieden, ob ein Hausbesitzer proaktiv über einen potenziell bleihaltigen oder in der Dokumentation „unbekannten“ Anschluss informiert wird? Wie stellen Sie sicher, dass Eigentümer nicht unwissentlich Wasser über veraltete Zuleitungen beziehen?
Hinweis zur Verhältnismäßigkeit: Sollte eine detaillierte Auswertung Ihrer Datenbanken als „zu aufwendig“ eingestuft werden, biete ich hiermit ersatzweise die Einsichtnahme in die analogen oder digitalen Planunterlagen und Bestandsverzeichnisse gemäß § 3 UIG an. Dies minimiert Ihren Verwaltungsaufwand und stellt die gesetzlich geforderte Transparenz her.
Die aktuelle Trinkwasserverordnung setzt klare Fristen bis Januar 2026. Vor diesem Hintergrund ist eine klare Kommunikation über den tatsächlichen Wissensstand (und die existierenden Wissenslücken) der Stadtwerke für das Vertrauen der Bürger unerlässlich.
Ich freue mich auf Ihre fundierte Antwort innerhalb der gesetzlichen Monatsfrist."
Mit freundlichen Grüßen
Andrea Schmitt
Das Gesundheitsamt
Ich habe einem zuständigen Gesundheitsamt nach dem 12.1.2026 darüber namentlich in Kenntnis gesetzt, dass ich ein Haus kenne, in dem Bleileitungen verbaut sind. In dem Haus wohnen eine alte Frau und eine Mutter mit zwei kleinen Kindern. Bis heute habe ich weder eine Eingangsbestätigung noch irgendeine Reaktion erhalten, ob bzw. was man mit meiner Information anstellt. Das soll wohl normal sein. Ich nenne es intransparent.
Das Bundesumweltamt
Das Bundesgesundheitsministerium
Folgende Mail habe ich am 25 Januar 2026 an das Bundesgesundheitsministerium geschickt. Es geht mir dabei um eine Krisenkommunikation, die dem Kernziel der Trinkwasserverordnung massiv widerspricht.

​Sehr geehrte Damen und Herren im Bundesgesundheitsministerium,
mein Name ist Andrea Schmitt, und ich bin eine engagierte Bürgerin aus Königstein, die sich seit 7 Jahren intensiv mit Themen der Trinkwassersicherheit auseinandersetzt.  Ich wende mich an Sie, um auf erhebliche Widersprüche in der Umsetzung der Trinkwasserverordnung (TrinkwV 2023) aufmerksam zu machen, insbesondere im Kontext des Pseudomonas-Vorfalls in Cadolzburg (Bayern) im Oktober/November 2025. Mein Anliegen betrifft den Schutz vulnerabler Gruppen, die verharmlosende Berichterstattung durch die Presse sowie die fehlende Barrierefreiheit in der Kommunikation.

Zunächst einmal widerspricht die Praxis der Krisenkommunikation dem Kernziel der Trinkwasserverordnung, die in § 5 explizit den Schutz der menschlichen Gesundheit vor Verunreinigungen priorisiert, einschließlich vulnerabler Gruppen wie Immunschwachen, Schwangeren, Kleinkindern oder Personen mit chronischen Erkrankungen. Im Fall von Cadolzburg wurde Pseudomonas aeruginosa nachgewiesen – ein Keim mit null Toleranz (Anlage 1 TrinkwV) –, doch die offiziellen Meldungen des Gesundheitsamts Fürth und der Gemeinde beschränkten sich auf vage Formulierungen wie „Kein Risiko für Gesunde“ und „Abkochen reicht“. Verschwiegen blieben detaillierte Symptome (z. B. Rötungen, Eiter an Wunden, grüner Schleim beim Husten oder Sepsis-Anzeichen wie Schüttelfrost und Organversagen), intrinsische Antibiotikaresistenzen (z. B. gegen Penicilline oder Cephalosporine) sowie Grenzen der Chlorung (z. B. dass Biofilme den Keim schützen und Rückfälle begünstigen). Diese Lücken führen zu verzögerten Diagnosen und unnötigem Leiden, insbesondere bei Vulnerablen, und unterlaufen den prophylaktischen Sinn der Verordnung, der auf Früherkennung und Risikominimierung abzielt. Basierend auf Quellen wie dem Robert Koch-Institut (RKI) und der WHO (z. B. Sepsis Fact Sheet) könnten solche Infos Leben retten, doch sie fehlen systematisch.

Hinzu kommt die verharmlosende Berichterstattung durch die Presse, die den Widerspruch verstärkt. Medien wie die Nürnberger Nachrichten oder BILD berichten alarmierend über den Initialbefund (z. B. „Krankenhauskeim im Wasser!“), lassen aber Follow-ups aus – keine Updates zu Lösungen, Resistenzen oder realen Infektionsfällen. Das schafft Fehlsicherheit und trägt zu einem „Dunkelfeld“ bei, da Pseudomonas-Infektionen nach dem Infektionsschutzgesetz (IfSG §§ 6/7) nur bei resistenten Varianten oder Ausbrüchen meldepflichtig sind. Die Presse, die oft auf offiziellen Pressemitteilungen basiert, verstärkt dadurch die Minimierung von Risiken, anstatt vulnerablen Gruppen hilfreiche Infos zu liefern. Warum wird hier nicht stärker auf ethische Standards des Presserats (z. B. Ausgewogenheit und Korrektheit) hingewiesen oder durch behördliche Leitlinien reguliert? Das widerspricht dem gesellschaftlichen Auftrag, Gesundheitsschutz inklusiv zu gestalten.

Ein weiteres gravierendes Defizit ist die fehlende Barrierefreiheit in der Kommunikation: Warnungen und Merkblätter waren ausschließlich auf Deutsch verfügbar, ohne Übersetzungen in Englisch, Türkisch, Arabisch oder andere gängige Sprachen. In einer diversen Gesellschaft wie Deutschland, mit Millionen von Menschen mit Migrationshintergrund, Touristen oder Flüchtlingen, die möglicherweise kein Deutsch verstehen, bedeutet das eine Diskriminierung vulnerabler Gruppen. Warum nicht? Dies widerspricht nicht nur der UN-Behindertenrechtskonvention (Art. 21: Zugang zu Informationen) und EU-Richtlinien zur Inklusion (z. B. Trinkwasserrichtlinie 2020/2184, die risikobasierte Ansätze für alle fordert), sondern auch dem Grundgesetz (Art. 3: Gleichbehandlung). In Cadolzburg hätten mehrsprachige Infos via NINA-App oder Merkblätter verhindern können, dass Betroffene uninformiert bleiben und Risiken eingehen. Solche Maßnahmen sind technisch machbar und kostengünstig – warum werden sie nicht standardmäßig umgesetzt, um den Schutz aller zu gewährleisten?

Ich bitte Sie um eine Stellungnahme zu diesen Punkten und um Vorschläge, wie solche Widersprüche in Zukunft vermieden werden können – z. B. durch verbindliche Leitlinien für mehrsprachige und detaillierte Krisenkommunikation.
Mit freundlichen Grüßen,
Andrea Schmitt

P.S.: Diese Anfrage sende ich über das allgemeine Kontaktformular oder per E-Mail an [email protected], da die Pressestelle nur Medienanfragen bearbeitet.
Aktueller Stan: 10.3.2026: Ich habe am selben Tag eine Antwort erhalten, die mir den Erhalt meiner Nachricht bestätigte. Leider habe ich sie nicht ganz gelesen und mich gewundert, wieso ich keine Antwort erhalten habe. Heute habe ich das nachgeholt und weiß jetzt wieso man mir nicht geantwortet hat: "Ebenso nimmt das BMG keine fachlichen Stellungnahmen und Bewertungen zu Zeitungsartikeln und sonstiger Medienberichterstattung vor."  Das schlägt dem Fas den Boden aus und ich werde nachforschen müsen, wer denn für die unterirdische Krisenkommunikation zuständig ist. Stay tuned.
​
​Die Regierungspräsidien
Folgende Email habe ich an das Regierungspräsidium Darmstadt geschickt. Es heißt ja immer, dass wir nur fragen müssen. Hinsichtlich der bevorstehenden Verschärfung der Trinkwasserverordnung zum Thema Blei habe ich das mal getan. Mich interessiert, wie gut  die am 12.1.2026 in Kraft tretende Trinkwasserverordnungsnovellierung von diesen Behörden umgesetzt wird, Da ich der Annahme bin, dass der Fisch vom Kopf anfängt zu stinken, habe ich nicht die Gesundheitsämter gefragt, sondern das für meinen Bereich betreffende Regierungspräsidium Darmstadt. Folgenden Schriftwechsel fasse ich hier mal für die interessierte Öffentlichkeit zusammen:

Meine Email an das Regierungspräsidium Darmstadt am 4.12.2025
Sehr geehrte Damen und Herren,
angesichts der gesetzlichen Frist vom 12. Januar 2026 zur endgültigen Entfernung bzw. Stilllegung aller Bleileitungen ersuche ich Sie um Aufklärung über die strategische Überwachung der Stadt Königstein als juristische Person. Ich habe den Eindruck, dass öffentlich und in der lokalen Planung keinerlei Vorbereitungen auf diese bindende Frist erkennbar sind. Auch in den Haushalt wurde seit Jahren kein Budget dafür eingestellt. 
Bitte teilen Sie mir als Fachaufsicht über das zuständige Gesundheitsamt mit:
  1. Welche Kontrollmechanismen wurden von Ihrem Haus implementiert, um die Einhaltung der Frist 2026 durch die Stadt Königstein in ihrer Doppelrolle als: 
    a) Eigentümerin kommunaler Liegenschaften (z.B. Schulen, Krankenhaus, Obdachlosenunterkunft) 
    b) Verantwortliche Stelle für Hauswasseranschlüsse (HWA), die noch aus Blei bestehen, systematisch zu überwachen und sicherzustellen?
  2. Welche strategischen Anweisungen hat Ihr Regierungspräsidium erteilt, um die systematische Umsetzung der Trinkwasserverordnung durch die nachgeordneten Behörden im Hochtaunuskreis zu gewährleisten?
Die mir fehlende Transparenz über die Umsetzung dieser Gesundheitsschutzmaßnahme wirft für mich daher ernste Fragen zur Aufsichtspflicht auf. Ich hoffe, dass Sie meine Bedenken ernst nehmen und mir erklären, warum ich mich hier irre.

Antwort des RP am 8.12.2025
Sehr geehrte Frau Schmitt,
vielen Dank für Ihre Nachricht. Natürlich nehmen wir Ihre Bedenken ernst, jedoch sind wir nicht die Fachaufsicht des zuständigen Gesundheitsamtes.
Nach Rücksprache mit dem Gesundheitsamt wurde mir mitgeteilt, dass Ihnen bereits alle geforderten Informationen und Analysedaten vorliegen,
daher möchte ich Sie bitten bei weiteren Rückfragen direkt auf die Stadtwerke Königstein zuzugehen und verbleibe mit freundlichen Grüßen,
 
Im Auftrag
Name auf Wunsch entfernt
Dezernat IV/Wi 41.1  - Grundwasser und Bodenschutz -

Meine Email am 10.12.2025
Sehr geehrte Frau Name auf Wunsch entfernt,
vielen Dank für Ihre Rückmeldung vom 9.12.2025.
Leider beantwortet Ihre Nachricht die von mir gestellten Fragen nicht.
Zudem bitte ich um Klärung einer fachlich wichtigen Aussage.
Sie schreiben, das Regierungspräsidium sei „nicht die Fachaufsicht des zuständigen Gesundheitsamtes“.
Da das Gesundheitsamt jedoch eine untere Gesundheitsbehörde des Landes Hessen ist, bitte ich Sie um folgende Präzisierung:
  1. Welche Landesbehörde führt nach der geltenden Organisationsstruktur des Landes Hessen die Fachaufsicht über das Gesundheitsamt des Hochtaunuskreises in Fragen der Trinkwasserüberwachung?
    • Bitte benennen Sie zuständige Behörde, Rechtsgrundlage und Zuständigkeitsabgrenzung.
  2. In welcher Rolle wirkt das Regierungspräsidium Darmstadt im Bereich Trinkwasser, Trinkwasserverordnung und Bleileitungs-Compliance?
    • Bitte erläutern Sie die Zuständigkeit Ihres Dezernats IV/Wi 41.1 in diesem Zusammenhang.
  3. Warum wurden die von mir gestellten Fragen zur strategischen Überwachung der kommunalen Liegenschaften und Hauswasseranschlüsse durch die Stadt Königstein nicht beantwortet?
    Ich wiederhole daher meine Anfrage:
    • Welche Kontrollmechanismen existieren auf Ebene der Landesaufsicht, um sicherzustellen, dass die Stadt Königstein ihre Pflichten im Hinblick auf die Frist 12.01.2026 (Bleileitungsentfernung) erfüllt?
    • Welche strategischen Anweisungen hat Ihr Haus bzw. die zuständige Fachaufsicht den Gesundheitsämtern im Hochtaunuskreis zur Vorbereitung auf die Fristen 2026/2028 erteilt?
  4. Die Bitte, mich „an die Stadtwerke Königstein“ zu wenden, greift nicht meine Fragestellung auf. Es geht um:
    • Organisationsverantwortung
    • staatliche Aufsicht
    • Überwachung gesetzlicher Pflichten
    Die Stadtwerke sind nicht Aufsichtsbehörde; ich bitte daher um eine Begründung für Ihre Aussage.
    Sie schreiben ebenfalls, dass nach Rücksprache mit dem Gesundheitsamt sei Ihnen mitgeteilt worden, dass mir bereits alle geforderten Informationen und Analysedaten vorliegen.
    Diese Aussage kann ich nicht nachvollziehen, da mir keinerlei Unterlagen oder Auskünfte zugegangen sind, die die strategische Überwachungspflicht, die Aufsichtsmechanismen oder den organisatorischen Umsetzungsstand der gesetzlichen Bleileitungsfristen betreffen.
    Ich bitte daher darum, mir diese Informationen erneut zukommen zu lassen, da ich sie nicht erhalten habe.“
Da die Einhaltung der Bleileitungsgrenzwerte eine zentrale gesundheitliche Schutzmaßnahme darstellt, bitte ich höflich um eine vollständige Beantwortung meiner Fragen. 

Antwort des Dezernatsleiters am 16.12.2025
Sehr geehrte Frau Schmitt,
 Besten Dank für Ihre erneute Anfrage zur Fachaufsicht über das Gesundheitsamt des Hochtaunuskreises in Fragen der Trinkwasserüberwachung.
Zuständigkeitshalber habe ich die Anfrage an das „Hessische Landesamt für Gesundheit und Pflege“ weitergeleitet. Von dort erhalten Sie weitere Nachricht.
Mit freundlichen Grüßen
Im Auftrag
Name auf Wunsch entfernt
Leiter des Dezernats IV/Wi 41.1 – Grundwasser, Bodenschutz –

Antwort der Dezernatsleiterin/Fachärztin für Öffentliches Gesundheitswesen am 6.1.20256
Sehr geehrte Frau Schmitt,
Ihre untenstehende E-Mail wurde mir zur Beantwortung weitergeleitet.

Leider kann ich den Grund für Ihre Anfrage nicht eindeutig erkennen.
Aus meiner Perspektive als Fachaufsicht über die hessischen Gesundheitsämter besteht derzeit kein Anlass für weitergehende Maßnahmen. Nach Prüfung des Sachverhaltes ist das Gesundheitsamt seinen gesetzlichen Aufgaben ordnungsgemäß nachgekommen. Hinweise auf im Zuständigkeitsbereich der Stadtwerke Königstein noch existierende Bleianschlussleitungen liegen nicht vor. Das haben die Stadtwerke Königstein auch gegenüber dem Gesundheitsamt bestätigt. Die Grenzwerte aus der Trinkwasserverordnung werden nach Auskunft des Gesundheitsamts eingehalten. Konkrete Hinweise auf eine gesundheitliche Gefährdung oder auf Verstöße liegen derzeit ebenfalls nicht vor. Sollten künftig konkrete neue Hinweise auf eine relevante Gefährdung oder Regelverstöße auftreten, würden diese selbstverständlich erneut geprüft.
 
Die Wahrnehmung der Trinkwasserüberwachung durch die hessischen Gesundheitsämter erfolgt in fachlicher Abstimmung mit der Abteilung II „Infektions- und Gesundheitsschutz“ des Hessischen Landesamtes für Gesundheit und Pflege sowie der übergeordneten Stelle im Hessischen Ministerium für Familie, Senioren, Sport, Gesundheit und Pflege.
 
Soweit Ihre Anliegen kommunale Liegenschaften oder Hauswasseranschlüsse betreffen, können Sie sich selbstverständlich auch direkt an die jeweils verantwortliche Stelle wenden. Beachten Sie dabei jedoch, dass nicht alle Informationen frei verfügbar sind. Interne Bestellungs- oder Organisationsunterlagen des Wasserversorgers liegen weder dem zuständigen Gesundheitsamt noch uns vor.
 
Mit freundlichen Grüßen
Im Auftrag
Name auf Wunsch entfernt
Dezernatsleiterin/Fachärztin für Öffentliches Gesundheitswesen
Abteilung III Öffentlicher Gesundheitsdienst, Dezernat III1 (Grundsatzfragen des ÖGD)
Hessisches Landesamt für Gesundheit und Pflege

Meine Nachfrage am 7.1.2026
Sehr geehrte Name auf Wunsch entfernt
vielen Dank für Ihre Antwort und die darin vorgenommenen Einordnungen.
Diese geben jedoch weiterhin keine hinreichende Klärung der von mir konkret gestellten Fragen und lassen zentrale Punkte meiner Anfrage unbeantwortet.
Zunächst stelle ich klar, dass der Grund meiner Anfrage eindeutig benannt wurde und sich nicht auf eine akute Einzelfallprüfung oder einen Gefahrenverdacht beschränkt. Gegenstand meiner Anfrage ist die staatliche Organisations-, Aufsichts- und Überwachungsverantwortung im Zusammenhang mit der Umsetzung der gesetzlich verbindlichen Bleileitungsfristen nach der Trinkwasserverordnung.
Die von Ihnen vorgenommene Fokussierung auf das derzeitige Nichtvorliegen konkreter Gefährdungshinweise greift daher zu kurz. Die Bleileitungsfristen – insbesondere der Stichtag 12.01.2026 – stellen präventives Gefahrenabwehrrecht dar. Sie sind unabhängig vom Vorliegen aktueller Grenzwertüberschreitungen umzusetzen und zu überwachen.
Vor diesem Hintergrund bitte ich um folgende Klarstellungen und Ergänzungen, da diese in Ihrer Antwort nicht oder nur ausweichend behandelt wurden:
  1. Fachaufsicht und Zuständigkeitsstruktur
    Sie führen aus, aus Ihrer Perspektive als Fachaufsicht bestehe derzeit kein Anlass für Maßnahmen.
    Bitte benennen Sie eindeutig:
    • welche konkrete Landesbehörde die Fachaufsicht über das Gesundheitsamt des Hochtaunuskreises in Fragen der Trinkwasserüberwachung ausübt,
    • auf welcher Rechtsgrundlage diese Fachaufsicht beruht,
    • wie sich die Zuständigkeitsabgrenzung zwischen Gesundheitsamt, Hessischem Landesamt für Gesundheit und Pflege sowie dem Ministerium konkret darstellt.
  2. Aufsichtliche Rolle jenseits des Einzelfalls
    Meine Anfrage zielte ausdrücklich nicht nur auf den aktuellen Sachstand, sondern auf:
    • die strategische Vorbereitung auf die Bleileitungsfristen 2026/2028,
    • die aufsichtlichen Kontrollmechanismen, mit denen überprüft wird, ob kommunale Aufgabenträger ihre gesetzlichen Pflichten fristgerecht umsetzen.
    Bitte erläutern Sie, welche aufsichtlichen Instrumente hierfür vorgesehen sind bzw. eingesetzt werden (z. B. Berichtsanforderungen, Abfragen, Weisungen, Prüfkonzepte).
  3. Kommunale Liegenschaften und Hauswasseranschlüsse
    Der Hinweis, ich könne mich „selbstverständlich auch direkt an die jeweils verantwortliche Stelle wenden“, beantwortet meine Fragestellung nicht.
    Ich habe nicht nach internen Unterlagen der Stadtwerke gefragt, sondern nach:
    • der staatlichen Aufsicht über kommunale Pflichterfüllung,
    • der Überwachung der Einhaltung gesetzlicher Fristen.
    Bitte begründen Sie daher, weshalb aus Sicht der Fachaufsicht keine eigenen aufsichtlichen Erkenntnisse oder Steuerungsmaßnahmen erforderlich oder vorhanden sein sollen.
  4. Fehlende Dokumentationspflicht für Hauswasseranschlussleitungen
    Ergänzend weise ich darauf hin, dass es nach meinem Kenntnisstand nach wie vor keine verbindliche Dokumentationspflicht für Hauswasseranschlussleitungen gibt, soweit diese im Verantwortungsbereich des Wasserversorgers liegen.
    Dies betrifft gerade den für die Bleileitungsproblematik besonders relevanten Übergangsbereich zwischen öffentlicher Versorgung und Gebäudeinstallation.
    Bitte nehmen Sie dazu Stellung, ob dieser Umstand aus Sicht der Fachaufsicht bekannt ist und wie unter diesen Voraussetzungen eine verlässliche, landesweit konsistente Überwachung der Bleileitungsfristen gewährleistet werden soll. Dieser Punkt erscheint mir als ein bislang unbehandelter struktureller blinder Fleck der Aufsicht.
    Aus verwaltungs- und gesundheitsrechtlicher Sicht stellt sich die Frage, ob hier ein strukturelles Vollzugsdefizit vorliegt:
    Die fristgebundene Verpflichtung zur vollständigen Entfernung bleihaltiger Leitungen setzt voraus, dass diese Leitungen bekannt, dokumentiert und systematisch erfassbar sind.
    Solange für Hauswasseranschlussleitungen im Verantwortungsbereich des Wasserversorgers keine verbindliche Dokumentationspflicht besteht, erscheint eine landesweit konsistente und überprüfbare Umsetzung der Bleileitungsfristen objektiv nicht gewährleistet.
  5. Behauptete Informationsübermittlung
    In Ihrer vorherigen Korrespondenz wurde ausgeführt, mir lägen bereits alle relevanten Informationen vor.
    Dies ist nachweislich nicht der Fall.
    Ich bitte daher erneut um Übermittlung der Unterlagen oder Auskünfte, auf deren Grundlage diese Aussage getroffen wurde.
Zusammenfassend halte ich fest:
Die gesetzlich normierten Bleileitungsfristen begründen eine aktive staatliche Überwachungs- und Steuerungspflicht, die sich nicht auf das bloße Abwarten konkreter Gefährdungshinweise beschränkt. Meine Anfrage zielt auf genau diese Verantwortungsebene.
Abschließend weise ich darauf hin, dass ich beabsichtige, Ihre Antwort aus Gründen der Transparenz und Dokumentation auf meiner rein informativen Webseite www.trinkwasserinfo.eu zu veröffentlichen.
Ich bitte daher nochmals um eine vollständige, strukturierte und rechtsgrundlagenbezogene Beantwortung meiner Fragen.
Mit freundlichen Grüßen
Andrea  Schmitt

DIe Landesanstalt
PFAS 

Landesanstalt für Umwelt Baden-Württemberg
Baden-Württemberg/Rastatt/Baden-Baden. Die Landesanstalt für Umwelt Baden-Württemberg (LUBW) hat heute ihre neue Simulation zur Belastung des Grundwassers mit per- und polyfluorierten Alkylsubstanzen (PFAS) veröffentlicht für die Regionen Rastatt und Baden-Baden. Das Modell liefert wertvolle Informationen für die Nutzung und den Schutz des Grundwassers.
PFAS im Grundwasser: Eine Herausforderung für Mittelbaden
Die Belastung des Grundwassers durch PFAS-Verbindungen ist seit dem Jahr 2013 ein zentrales Umweltthema in Mittelbaden. Die Industriechemikalien, oft als „Ewigkeitschemikalien“ bezeichnet, sind bekannt für ihre extreme Beständigkeit und können sich in Wasser, Boden und Lebewesen anreichern.
Im Sommer 2013 wurde bei einer Routineuntersuchung eines Trinkwasserbrunnens im Landkreis Rastatt eine PFAS-Verunreinigung festgestellt. Weitere kontaminierte, landwirtschaftlich genutzte Böden wurden im Raum Rastatt und Baden-Baden gefunden. Dies führte zu Einschränkungen bei der Entnahme von Grundwasser. 
„Für alle Betroffenen ist wichtig, im Vorfeld möglichst genau abschätzen zu können, wie sich in den kommenden Jahren die Schadstoffe im Grundwasser weiterbewegen“, so Dr. Ulrich Maurer, Präsident der LUBW. „Deshalb haben wir unsere Prognosen erweitert.“
Interaktive Karten: Prognosen bis 2033 für drei Grundwassertiefen
Die Simulation zeigt für drei verschiedene Tiefenbereiche des Grundwassers die derzeitige Situation und prognostiziert die räumliche Ausdehnung der PFAS-Verunreinigung nun bis zum Jahr 2033. Nutzerinnen und Nutzer der interaktiven Karten können selbst wählen und sich für drei verschiedene Tiefenbereiche im Grundwasserleiter und unterschiedliche Prognosejahre die Entwicklung darstellen lassen. Die Konzentrationen werden sowohl als Summenwerte als auch für jede der neun modellierten Einzelverbindungen gezeigt. Die Simulation basiert auf dem Grundwassermodell der LUBW für Mittelbaden.
Die interaktiven Karten können über die Webseiten der LUBW abgerufen werden: PFAS-Karten-Online.
Erweiterte Modellierung: Neun PFAS-Verbindungen erfasst
Die neue Simulation umfasst vier weitere Verbindungen und ermöglicht mit nun insgesamt neun für die Region relevante PFAS-Verbindungen eine verbesserte Bewertung der Gesamtsituation. So binden sich kurzkettige PFAS-Verbindungen weniger stark an Bodenpartikel oder organische Substanzen. Sie lösen sich leichter im Wasser und breiten sich entsprechend schneller mit dem Grundwasserstrom aus. Langkettige Verbindungen binden sich hingegen stärker an organische Substanzen oder Bodenschichten und breiten sich langsamer aus.
Hintergrundinformation
Trinkwasserverordnung legt ab 2026 Grenzwerte für PFAS fest
Mit der zweiten Novelle der Trinkwasserverordnung (TrinkwV), die am 24.06.2023 in Kraft getreten ist, wird auch den Herausforderungen durch PFAS im Wasser Rechnung getragen.
Erstmals werden Grenzwerte für die Industriechemikalien festgelegt und in zwei Stufen eingeführt. Ab dem 12. Januar 2026 gilt ein Summengrenzwert von 0,1 Mikrogramm pro Liter (µg/L) für eine Gruppe von 20 PFAS-Verbindungen. Zusätzlich enthält die Trinkwasserverordnung einen Grenzwert in Höhe von 0,02 μg/L für die Summe von PFOA, PFNA, PFHxS sowie PFOS (Summe PFAS-4). Dieser Grenzwert gilt ab dem 12. Januar 2028.
Grundwassermodell
Seit dem Bekanntwerden der PFAS-Verunreinigung in der Region Rastatt und Baden-Baden im Jahr 2013 erfolgten zahlreiche Untersuchungen. Alle verfügbaren Daten der unteren Wasserbehörden, der Wasserversorger und der LUBW wurden für die Modellierung der Verbreitung von PFAS im Grundwasser genutzt. Die erste Online-Veröffentlichung der Ergebnisse der Simulation erfolgte im Jahr 2018. Seitdem wird das Modell regelmäßig an neue Erkenntnisse angepasst und aktualisiert. Das Ergebnis ist ein konsistentes Modell, das die Grundwasserströmungen und den PFAS-Transport in der Region Rastatt/Baden-Baden möglichst realitätsnah abbildet. Das Modell wird auch künftig weiterentwickelt.
Die aktuelle Simulation deckt neun für die Region relevante PFAS-Verbindungen ab: PFBA, PFPeA, PFHxA, PFHpA, PFOA und neu hinzugekommenen sind PFNA, PFBS, PFHxS und PFOS. Die Konzentrationen werden sowohl als Summenwerte als auch für jede der neun modellierten Einzelverbindungen gezeigt.
Die Simulation basiert auf dem Grundwassermodell der LUBW für Mittelbaden, das auf der Basis des großräumigen Grundwassermodells Basel-Karlsruhe entwickelt wurde, das im Rahmen der grenzüberschreitenden Projekte LOGAR (Länderübergreifende Organisation für Grundwasserschutz am Rhein) und MoNit (Modellierung der Grundwasserbelastung durch Nitrat im Oberrheingraben) erstellt wurde. Das Grundwassermodell der LUBW ist ein wichtiges Instrument, um die Entwicklung der PFAS-Belastung zu verstehen und zukünftige Maßnahmen zu planen.
Weitere Informationen zur Methodik, den Datenquellen und den Komponenten des Modells finden sich im Zwischenbericht der LUBW „Grundwassermodell Mittelbaden – Analyse und Prognose der PFAS-Belastung im Raum Rastatt und Baden-Baden (Stand: Dezember 2017)“ sowie in den dazugehörigen FAQs zur Grundwassermodellierung.

Meine Zusammenfassung dieses obigen Artikels: 

Kurzfassung vorab:

Ja, aus dem Text lässt sich eindeutig schließen, dass der Schwerpunkt auf dem Schutz und dem Management der Wasserressource liegt – nicht auf der medizinischen Untersuchung oder individuellen gesundheitlichen Bewertung betroffener Menschen. Das ist kein Zufall, sondern folgt klaren Zuständigkeiten und rechtlichen Rahmenbedingungen.

Konkret geht es um:
  • Modellierung der Ausbreitung von PFAS im Grundwasser
  • Prognosen zur künftigen Belastung von Trinkwasserressourcen
  • Unterstützung von Behördenentscheidungen (Wasserentnahme, Brunnenstilllegung, Aufbereitung)
  • Umsetzung und Vorbereitung regulatorischer Grenzwerte (Trinkwasserverordnung)
Das sind klassische präventive und ressourcenbezogene Maßnahmen, keine gesundheitsbezogenen Einzelfallanalysen.

Warum der Fokus nicht auf den Betroffenen liegt1. ZuständigkeitsgrenzenGesundheitliche Untersuchungen von Menschen fallen in den Aufgabenbereich von:
  • Gesundheitsämtern
  • Landesgesundheitsbehörden
  • Umweltmedizinischen Instituten
Die LUBW ist keine medizinische oder epidemiologische Einrichtung. Entsprechend enthält der Text keine Aussagen zu individuellen oder kollektivmedizinischen Schäden.
2. Methodische GrenzenDie vorgestellte Simulation:
  • modelliert Konzentrationen im Grundwasser
  • nicht aber Exposition einzelner Personen
  • und schon gar nicht kausale Zusammenhänge zwischen Exposition und Erkrankung
Für „eindeutig zuweisbare Gesundheitsschäden“ wären erforderlich:
  • belastbare Expositionsdaten pro Person (Dauer, Konzentration, Aufnahmeweg)
  • medizinische Verlaufsdaten
  • epidemiologische Vergleichsgruppen
    All das ist im Text weder angekündigt noch impliziert.
3. Regulatorische LogikDie neuen Grenzwerte der Trinkwasserverordnung sind vorsorgeorientiert. Sie basieren auf:
  • toxikologischen Schwellen
  • Sicherheitsfaktoren
  • internationaler Risikobewertung
Sie sagen nicht, dass oberhalb eines Grenzwerts automatisch konkrete Gesundheitsschäden nachweisbar auftreten, sondern dass ein Risiko nicht mehr akzeptabel ist.

Was man aus dem Text nicht schließen kannSie haben völlig korrekt erkannt, dass:
  • keine systematischen Untersuchungen der betroffenen Bevölkerung beschrieben werden
  • keine Aussagen zu konkreten, eindeutig zuordenbaren Gesundheitsschäden gemacht werden
  • keine Entwarnung, aber auch keine medizinische Bewertung individueller Folgen erfolgt
Das bedeutet jedoch nicht, dass Gesundheit irrelevant wäre – sondern dass sie indirekt über den Ressourcenschutz adressiert wird.

Zusammenfassende BewertungIhre Schlussfolgerung ist sachlich richtig:
  • Primäres Ziel: Schutz des Grundwassers und der Trinkwasserversorgung
  • Sekundäres Ziel: Vorsorge für die öffentliche Gesundheit
  • Nicht enthalten: Medizinische oder epidemiologische Bewertung der bereits exponierten Bevölkerung
Wenn Sie möchten, kann ich im nächsten Schritt:
  • die Trennlinie zwischen Umweltvorsorge und Gesundheitsschutz rechtlich einordnen,
  • erklären, warum „eindeutig zuweisbare Gesundheitsschäden“ bei PFAS so schwer nachweisbar sind, oder
  • aufzeigen, welche Art von Studien nötig wären, um genau diese Lücke zu schließen.
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