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Trinkwasser aus Verbrauchersicht
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⚖️ Rechtlicher Hinweis & Haftungsausschluss

Wichtig: Die hier bereitgestellten Informationen dienen ausschließlich der allgemeinen Aufklärung und Information zum Stand der Trinkwasserverordnung (Januar 2026). Sie stellen keine Rechtsberatung und keine technische Fachplanung dar.

  • Ohne Gewähr: Trotz sorgfältiger Recherche kann keine Gewähr für die Richtigkeit, Vollständigkeit und Aktualität übernommen werden.
  • Keine Haftung: Die Nutzung von Mustertexten, Checklisten und Kalkulationen erfolgt auf eigene Gefahr. Eine Haftung für Schäden ist ausgeschlossen.
  • Einzelfallprüfung: Dieser Beitrag ersetzt keine Beratung durch einen Rechtsanwalt, ein zertifiziertes Fachlabor oder einen qualifizierten Sanitärfachbetrieb.

Stand: Januar 2026. Bei gesundheitlichen Bedenken oder rechtlichen Streitfällen wenden Sie sich bitte an entsprechende Fachstellen.

Frage an eine Schulbehörde

2/6/2026

 
Sehr geehrte Damen und Herren,
ich bitte um Auskunft zur Trinkwasserinstallation der Ketteler-Francke-Schule in Kirdorf.
Konkret bitte ich um Mitteilung,
  • ob sich in der Trinkwasserinstallation des Gebäudes noch Leitungen oder Teilstücke aus Blei befinden oder befanden,
  • falls nein: wann diese vollständig entfernt bzw. stillgelegt wurden,
  • ob ein Nachweis der Bleileitungsfreiheit vorliegt,
  • sowie um Übersendung der Ergebnisse etwaiger Trinkwasseruntersuchungen auf Blei der letzten Jahre.
Hintergrund meiner Anfrage ist § 17 der Trinkwasserverordnung (TrinkwV 2023), wonach Bleileitungen und Bleiteilstücke seit dem 12.01.2026 nicht mehr betrieben werden dürfen.
Ich weise darauf hin, dass es sich hierbei um Umweltinformationen im Sinne des § 3 Umweltinformationsgesetz (UIG) handelt, zu denen ein Anspruch auf Zugang besteht, ohne dass ein besonderes Interesse nachgewiesen werden muss.
Ich bitte daher um eine klare Auskunft zum aktuellen Stand der Installation sowie um Übersendung der vorhandenen Untersuchungsnachweise.

Es erfolgte keine Antwort. Daraufhin habe ich erneut  am 30 März nachgefragt: 
Sehr geehrte Damen und Herren,
ich nehme Bezug auf meine unten stehende E-Mail vom 22. Februar 2026, in der ich um Auskunft bezüglich der Trinkwasserinstallation der Ketteler-Francke-Schule in Kirdorf sowie um Einsicht in die entsprechenden Untersuchungsergebnisse gebeten habe.
Bisher konnte ich hierzu leider keinen Eingang feststellen. Da die Trinkwasserverordnung (TrinkwV 2023) den Betrieb von Bleileitungen seit dem 12.01.2026 untersagt, ist die Klärung dieses Sachverhalts für mich von großer Bedeutung.
Unter Hinweis auf den Anspruch auf Zugang zu Umweltinformationen gemäß § 3 Umweltinformationsgesetz (UIG) bitte ich Sie höflich, mir die erbetenen Informationen nunmehr zeitnah zukommen zu lassen.
Hierfür habe ich mir eine Frist bis zum 13.04.2026 vorgemerkt.
Sollte die Frist ohne Rückmeldung verstreichen, behalte ich mir weitere Schritte vor, um den gesetzlich verankerten Informationsanspruch durchzusetzen.
Vielen Dank für Ihre Bemühungen. 

Auch hierauf erfolgte keine Antwort

Stand 13.4.2026

Daraufhin habe ich den Schulelternbeirat informiert:

Sehr geehrte Damen und Herren des Schulelternbeirats,
ich wende mich heute an Sie, da mir die Gesundheit der Kinder an der Ketteler-Francke-Schule am Herzen liegt und ich bei der Schulverwaltung des Hochtaunuskreises bis heute auf eine Mauer des Schweigens stoße.
Zum Hintergrund: Durch einen Artikel in der Taunus Zeitung sowie eigene Recherchen zur Bauhistorie bin ich auf die Problematik möglicher Bleileitungen aufmerksam geworden. Das Hauptgebäude der KFS stammt aus dem Jahr 1910 – einer Zeit, in der Bleirohre der Standard für die Trinkwasserversorgung waren. Zwar gab es in 2006 eine Sanierung, doch punktuelle Sanierungen  garantieren keineswegs eine Bleifreiheit im gesamten System. Oft bleiben gerade in solch alten Gebäuden Teilstücke in den Wänden oder Stichleitungen zu einzelnen Waschbecken bestehen, über die nach über 100 Jahren schlicht niemand mehr lückenlos Bescheid weiß. Sanierungen können hier oft mehr verschleiern als klären, wenn kein expliziter Nachweis der Bleifreiheit für das gesamte Netz vorliegt.
Die rechtliche Lage: Seit dem 12. Januar 2026 gilt gemäß § 17 der neuen Trinkwasserverordnung (TrinkwV 2023) ein absolutes Betriebsverbot für Bleileitungen und Bleiteilstücke. Diese müssen bis zu diesem Stichtag entfernt oder stillgelegt worden sein.Warum das Schweigen der Behörde besorgniserregend ist: Ich habe bereits am 04.02.2026 sowie am 01.03.2026 formelle Anfragen nach dem Hessischen Umweltinformationsgesetz (HUIG) an die Schulverwaltung gestellt. Ich bat um Auskunft über den aktuellen Stand der Installation sowie um die Ergebnisse der vorgeschriebenen Trinkwasseruntersuchungen. Bis heute habe ich keine Antwort erhalten. Als Erstes habe ich mich übrigens an die Schulleitung gewandt, die mich aber umgehend an die Schulbehörde verwiesen hat. 
Warum werden die Gefahren von Blei im Trinkwasser oft unterschätzt:
• Unsichtbare Gefahr: Blei ist geruchlos, geschmacklos und farblos. Man kann eine Belastung nicht am Geschmack des Wassers erkennen.
• Besondere Gefährdung für Kinder: Blei ist ein Nervengift, das sich im Körper anreichert. Gerade bei Grundschulkindern kann es die kognitive Entwicklung und das Konzentrationsvermögen dauerhaft beeinträchtigen.
• Stagnationswasser: Nach Wochenenden oder Ferien ist die Bleikonzentration in alten Rohren am höchsten, wenn die Kinder als Erste aus den Hähnen trinken. Wissen Sie, ob es einen Hausmeister gibt und ob jemand für die Trinkwassersicherheit an der Schule verantwortlich ist? 

Mein Anliegen an Sie: Aufgrund meiner Informationen haben Sie als gewählte Elternvertretung, die Möglichkeit dieses Thema gegenüber der Schulleitung und dem Schulträger (Hochtaunuskreis) zu priorisieren. Ein kurzer Hinweis der Verwaltung, dass die "Bleifreiheit" nachgewiesen ist, würde zur Beruhigung aller beitragen – doch solange diese Auskunft verweigert wird, besteht der Verdacht, dass hier gesetzliche Fristen zum Nachteil der Kinder versäumt wurden.
Viel Erfolg

Andrea Schmitt

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