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10/31/2025

Wieso hat die Trinkwasserverordnung strenge Keim-Grenzwerte, aber Ärzte keine Meldepflicht?

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Die Null-Toleranz-Logik und der blinde Fleck: 

Wenn das Trinkwasser verunreinigt ist, schrillen bei den Behörden die Alarmglocken. Die Trinkwasserverordnung (TrinkwV) ist unmissverständlich: Keime wie E. coli oder Enterokokken haben im Lebensmittel Nummer 1 nichts zu suchen – es gilt Null-Toleranz. Doch bei der Aufdeckung der tatsächlichen Gesundheitsgefahr entsteht ein Paradox: Während die Verunreinigung im Wasser sofort erfasst wird, sind die Ärzte nicht verpflichtet, die daraus resultierenden Erkrankungen zu melden.

Wieso existiert diese Diskrepanz zwischen der strikten Wasserhygiene und der scheinbar laxen Erfassung von Krankheitsfällen?

Teil 1: Die Logik des Vorsorgeprinzips in der TrinkwV
Die deutsche Trinkwasserverordnung (TrinkwV) verfolgt primär ein Ziel: Prävention und Schutz der öffentlichen Gesundheit. Sie operiert nach dem Vorsorgeprinzip.
  1. Null-Toleranz für Indikatorkeime: Parameter der Gruppe A, wie Escherichia coli und Intestinale Enterokokken, müssen in 100 ml Trinkwasser nicht nachweisbar sein. Diese Keime sind an sich oft nicht der Haupt-Krankheitserreger, dienen aber als untrügliche Indikatoren für fäkale Verunreinigungen. Ist ein einziger dieser Keime vorhanden, ist die Barriere des Wasserschutzes gebrochen.
  2. Gefahr im Verzug: Der Nachweis einer Grenzwertüberschreitung in der Wasserprobe gilt automatisch als akute Gefährdungslage, da jederzeit andere, gefährlichere Erreger vorhanden sein könnten. Unabhängig davon, ob bereits Menschen erkrankt sind, müssen sofort Maßnahmen ergriffen werden.
  3. Fokus auf das Medium: Die TrinkwV überwacht die Qualität des Wassers an sich. Ihr Ziel ist es, die Bevölkerung gar nicht erst mit Keimen in Kontakt kommen zu lassen.

Teil 2: Die Logik des Infektionsschutzes (IfSG) und die Lücke
Im Gegensatz dazu regelt das Infektionsschutzgesetz (IfSG), welche Krankheiten der Arzt oder das Labor namentlich an das Gesundheitsamt melden muss. Hier greift eine andere, reaktive Logik:
  1. Fokus auf die Ausbreitung: Das IfSG wurde geschaffen, um hoch ansteckende oder Seuchen-relevante Krankheiten schnell zu erkennen und deren Ausbreitung zu verhindern (z. B. Masern, Cholera, EHEC, Tuberkulose).
  2. Keine Meldepflicht für Symptome: Eine leichte Magen-Darm-Infektion, ein Hautausschlag oder eine Lungenentzündung, die durch Pseudomonas aeruginosa verursacht wurde, ist in der Regel nicht meldepflichtig. Der Arzt kann Hunderte solcher Fälle behandeln, ohne dass die Behörden systematisch davon erfahren. Nur in seltenen Ausnahmefällen, etwa bei Nachweis von extrem resistenten Keimen (multiresistenter Pseudomonas), besteht eine Meldepflicht für das Labor.


Die Konsequenz: Der "Blinde Fleck" im System

Die Kluft zwischen diesen beiden Gesetzen führt zu einem "Blinden Fleck" in der Überwachungskette:
  • Das Wasser meldet: Kontamination ist da!
  • Die Bevölkerung meldet (über Ärzte): Fehlanzeige!
Dies stellt die Gesundheitsämter vor ein großes Problem:
"Die Behörden können die Behauptung, es bestehe 'keine akute Gesundheitsgefahr', kaum widerlegen, da es keine offiziellen Meldedaten über Erkrankungen gibt, die dagegensprechen könnten."
Obwohl die Wasserproben eine Gefahr signalisieren, fehlen die Daten zur tatsächlichen Krankheitslast. Dies erschwert die Risikobewertung und die Identifizierung von Ausbrüchen, die durch Wasser ausgelöst wurden – insbesondere, wenn die Symptome mild oder unspezifisch sind.


Was Sie tun müssen: Die Eigenverantwortung

Solange diese systemische Lücke besteht, gilt für Bürger: Eigenverantwortung.
  1. Bei Verdacht zum Arzt: Wenn Sie oder Angehörige einer Risikogruppe (Kinder, Ältere, Immunsupprimierte) nach Kontakt mit potenziell kontaminiertem Wasser Symptome zeigen, suchen Sie sofort medizinische Hilfe.
  2. Wichtiger Hinweis: Informieren Sie den behandelnden Arzt aktiv über die vorliegende Wasserverunreinigung. Nur so kann der Arzt die Symptome richtig einordnen und im Zweifelsfall eine Probe (z. B. Stuhl oder Sputum) im Labor auf den fraglichen Keim untersuchen lassen.
  3. Die Kette schließen: Nur wenn die Keime aus dem Patienten und die Keime aus dem Wasser stammen, können Labore durch aufwendige genetische Vergleiche die Kette der Infektion offiziell schließen.

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