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12/21/2018

Tierkadaver

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Wer kennt jemanden, der sein Tier bei sich zuhause begraben hat?
In der Verordnung zur Durchführung des Tierische Nebenprodukte-Beseitigungsgesetzes (TierNebV [3]) hat der Gesetzgeber eine Ausnahme zugelassen, die je nach Landkreis oder Stadt unterschiedlich gehandhabt wird:
Demnach dürfen einzelne Haustiere im Garten vergraben werden
  • jedoch nicht in Wasserschutzgebieten und
  • mit einer ausreichenden, mindestens 50 Zentimeter starken Erdschicht, gemessen vom Rand der Grube, bedeckt sind.
Das Vergraben von Haustieren auf andere Art oder in anderen Orten, z. B. in Wäldern, ist somit verboten und kann bei Zuwiderhandlung eine Strafe von bis zu 20.000 € nach sich ziehen.
Bei eingeschläferten und/oder zuvor erkrankten Tieren existiert zudem das Risiko, dass Medikamente in das Grundwasser und somit auch in den Nahrungskreislauf des Menschen gelangen können. 
Wieder ein Beispiel für mögliche Verunreinigungen, die uns weder bewusst sind noch kontrolliert werden können. 

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