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12/9/2018

Das Bundesumweltamt informiert !

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Was??????

Hier mal ein Auszug, auf den ich zufällig bei meiner Recherche gestoßen bin. Es gibt durchaus Vorschriften, die der Gesetzgeber erlässt, um uns Verbraucher zu schützen. Nur leider sind wir Verbraucher mit anderen Dingen beschäftigt, als Gefahrenhinweise auf Internetseiten und im Kleingedruckten zu lesen.  An diesem Beispiel sieht man eindeutig, dass der Gesetzgeber uns hier eben nicht schützt.  Mit dem EInstufen und Kenntlichmachen der Gefährdung scheint es nach EU-Recht getan zu sein. 
Welche chemikalienrechtlichen Vorschriften gelten nach der CLP-Verordnung für den Einsatz von HBCD?
  • Die Verordnung über die Einstufung, Kennzeichung und Verpackung von Stoffen und Gemischen (CLP-Verordnung (EG) Nr. 1272/2008) legt fest, wie die Wirkungen von Chemikalien in der EU getestet, eingestuft und gekennzeichnet werden.
  • EU-weit muss HBCD nach der CLP-Verordnung mit den gesundheitsbezogenen Gefahrenhinweisen H361 „Kann vermutlich die Fruchtbarkeit beeinträchtigen oder das Kind im Mutterleib schädigen“ und H362 „Kann Säuglinge über die Muttermilch schädigen“ versehen werden.
  • Für den umweltbezogenen Gefahrenhinweis H410 „Sehr giftig für Wasserorganismen mit langfristiger Wirkung“ liegt zwar keine sogenannte harmonisierte Legaleinstufung vor, das damals zuständige Fachgremium hatte aber schon 2004 die korrespondierende Einstufung im alten System verabschiedet (N; R50/53). Diese ist ebenso wie die EU Risikobewertung bei der Einstufung und Kennzeichnung von HBCD zu berücksichtigen.
  • Die Einstufung und Kennzeichnung von Stoffen lässt sich im Einstufungs- und Kennzeichnungsverzeichnis der Europäischen Chemikalienagentur ECHA nachsehen.
Quelle(https://www.umweltbundesamt.de/service/uba-fragen/welche-chemikalienrechtlichen-vorschriften-gelten)

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