Fortschreibung der vorläufigen Bewertung von per- und polyfluorierten Chemikalien (PFC) im Trinkwasser Empfehlung des Umweltbundesamtes nach Anhörung der Trinkwasserkommission aus dem Jahre 2006 in einer Veröffentlichung von 2017 !!!
Ich verstehe den folgenden Text nicht mal ansatzweise. Genau das macht mich als Verbraucherin von Trinkwasser stutzig. Anlass für diese Empfehlung Die Trinkwasserkommission des Bundesministeriums für Gesundheit (BMG) beim Umweltbundesamt hat zur Problematik der PFC im Trinkwasser zuletzt am 13. 7. 2006 in Form einer „vorläufige Bewertung von Perfluorierten Tensiden (PFT) im Trinkwasser am Beispiel ihrer Leitsubstanzen Perfluoroctansäure (PFOA) und Perfluoroctansulfonsäure (PFOS)“ Stellung genommen. Seither sind sowohl zu PFOA und PFOS wie auch zu anderen PFC weitere Daten erarbeitet und veröffentlicht worden, die Anlass für eine Fortschreibung der damaligen vorläufigen Bewertung geben. In Deutschland haben aktuell zu PFOA und PFOS die Kommission Human-Biomonitoring [1] des Umweltbundesamtes und, auch zu weiteren PFC, die LAWALABO-Kleingruppe „Ableitung von Geringfügigkeitsschwellenwerten für PFC“ des Ständigen Ausschusses „Grundwasser und Wasserversorgung“ der LAWA (LAWA-LABO-Kleingruppe PFC) humantoxikologische Bewertungen erarbeitet. Auf diese Bewertungen gründen die vorliegenden Empfehlungen. 2. Empfehlungen Die LAWA-LABO-Kleingruppe PFC hat aus Informationen zu Vorkommen und Verbreitung sowie aus Einzelfallberichten 13 PFC als für das Grundwasser prioritär benannt. Für sieben dieser 13 PFC erster Priorität war die Datenlage ausreichend, um einen Leitwert nach den Kriterien der Trinkwasserverordnung abzuleiten. Die Bewertung von Perfluorhexansulfonsäure (PFHxS) wurde aber als grenzwertig angesehen. Ihr liegt nicht eine 90-Tages-Studie als übliches Mindestkriterium zugrunde, sondern eine Studie mit nur 42 Tagen Expositionszeit. Besonders vor dem Hintergrund des Bedarfs für Leitwerte wurde dieses Bewertungsergebnis noch akzeptiert. Die Ergebnisse einer umfassenden Neubewertung im Sinne von Trinkwasser-Leitwerten (TWLW) oder Gesundheitlichen Orientierungswerten (GOW) zeigt nachstehende Tabelle. Der deutlich niedrigste Wert ergibt sich für Perfluornonansäure (PFNA) mit 60 ng/l. In ihm ist allerdings wegen des reproduktionstoxischen (Einstufung Repr. 1B) und vermutlich krebserzeugenden (Einstufung Carc. 2) Potentials ein besonderer Sicherheitsfaktor von zehn eingerechnet. Als bisher höchsten Wert ergibt sich 10 µg/l für Perfluorbutansäure (PFBA), der damit etwas höher liegt als der bisher vom UBA genannte Wert [2] (7 µg/l). Die verschiedenen Werte zu den einzelnen Verbindungen scheinen darüber hinaus in einem vernünftigen Verhältnis zueinander zu stehen, das ihre Struktur (Kettenlänge) widerspiegelt. Bei Stoffen, für die keine ausreichenden Daten für eine humantoxikologische Bewertung für einen TWLW vorlagen, wurde hilfsweise das vom Umweltbundesamt für die Bewertung von humantoxikologisch nur teil- oder nicht bewertbaren Stoffen entwickelte Konzept der Gesundheitlichen Orientierungswerte (GOW) angewendet. GOW werden über Evidenzkriterien (z.B. gentoxisch ja oder nein) und Erfahrungswissen für ihre Höhe begründet [3]. Sie stellen insoweit semiquantitative Bewertungsergebnisse dar, die zwar besondere Unsicherheiten enthalten, im Grundsatz aber als protektiv anzusehen sind. GOW werden grundsätzlich stoffspezifisch und fallunabhängig abgeleitet. Werden sie in Einzelfällen überschritten, sollte das Gesundheitsamt im Zusammenhang mit Überlegungen zu Minderungs- oder Abhilfemaßnahmen neben ihrer fachlichen Grundlage auch stoffspezifische Besonderheiten (im Falle der PFC z.B. die biologischen Halbwertszeiten) und möglicherweise weitere Beurteilungskriterien bei der Einzelfallbetrachtung berücksichtigen. PFC werden weder zur Gewinnung und Verteilung von Trinkwasser benötigt noch gehören sie zu seinen natürlichen Bestandteilen. Es sind Verunreinigungen, die die Beschaffenheit des Trinkwassers nachteilig beeinflussen und sie sind in ihrer Konzentration nach dem Minimierungsgebot gemäß §6 Absatz 3 TrinkwV 2001 so niedrig zu halten, wie dies nach den Umständen des Einzelfalles auf Grundlage der allgemein anerkannten Regeln der Technik (aaRdT) möglich erscheint. Das Trinkwasser soll i.S. von §1 TrinkwV 2001 die Verbraucher uneinge Empfehlung des Umweltbundesamtes F...... Hier der link zu diesem unsäglichen und völlig unverständlichen blabla
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