Der Kampf Mineralwasser gegen Leitungswasser scheint in die nächste Runde zu gehen. So ist auf dieser Webseite der Mineralwasserindustrie? nachzulesen:
Das Landgericht Hannover erließ am folgendes Urteil: "Leitungswasser ist nicht das bestkontrollierte Lebensmittel in Deutschland!"Leitungswasser stammt aus qualitativ unterschiedlichen Quellen (70 Prozent Grundwasser, 30 Prozent Oberflächenwasser) und muss in der Regel einem Aufbereitungsprozess unterzogen werden. Um dem Risiko der Verunreinigung zu begegnen, hat der Gesetzgeber in der Trinkwasserverordnung (TrinkwV) eine Vielzahl strenger Kontrollverfahren festgelegt. Für das Naturprodukt Mineralwasser, das nach der Mineral- und Tafelwasserverordnung (MTVO) geregelt ist, ist dies völlig irrelevant. Mineralwasser darf nicht aufbereitet werden und dessen natürlicher Schutz und ursprüngliche Reinheit muss vor Inverkehrbringung amtlich anerkannt werden. Mit der bewussten Hervorhebung der höheren Anzahl von Kontrollen bei Leitungswasser/Trinkwasser entsteht beim Verbraucher allerdings häufig der falsche Eindruck, dass diese Kontrollintensität im Vergleich zum Mineralwasser ein besonderes Qualitätsmerkmal für Leitungswasser darstelle. Diese Argumentation findet in den letzten Jahren zunehmend in der gezielten öffentlichen Verbreitung des Mythos Trinkwasser sei das am besten oder strengsten kontrollierte Lebensmittel in Deutschland seinen Niederschlag. Das Landgericht Hannover hat in seinem Urteil 18 O 178/19 vom 07.12.2020 die Aussage „Trinkwasser ist das bestkontrollierte Lebensmittel“ ausführlich geprüft und detailliert begutachtet. Das Gericht befindet die Aussage für irreführend und hat es untersagt, mit diesem Hinweis zukünftig zu werben. Bei der Beurteilung der wiederholt von Wasserversorgern, Stiftung Warentest, ÖKO-TEST und den Medien genutzten Werbebehauptung zur positiven Abgrenzung des Leitungswassers gegenüber natürlichem Mineralwasser kommt das Gericht zu folgenden unzweideutigen Aussagen: ּּ- Die Äußerung „Trinkwasser ist das am besten kontrollierte Lebensmittel“ stellt eine Werbebehauptung dar. ּ- Der Wasserversorger hebt sein Produkt „über das aller anderer Wettbewerber unter einseitiger Hervorhebung positiver Aspekte und verschweigt dabei wesentliche Nachteile.“ ּ- Mit der einseitig positiven Darstellung durch den Wasserversorger wird die trügerische Sicherheit auf Seiten des Abnehmers suggeriert, „er könne sich bedingungslos auf die Qualität des abgenommenen Leitungswassers verlassen.“ ּ- Tatsächlich ist laut Ansicht des Gerichtes diese kommunizierte „Qualität aber an der klassischen Entnahmestelle im Haushalt nicht gewährleistet, weil die Reinheit der Hausleitungen nach dem Übergabepunkt nicht mehr dem Verantwortungsbereich [der Wasserversorger] unterliegen und ggf. auch Verunreinigungen im öffentlichen Leitungsnetz nicht völlig ausgeschlossen sind.“ ּ- Das Gericht kommt zu dem unzweideutigen Ergebnis „Bei strenger Betrachtung wird das Leitungswasser zu dem Zeitpunkt, in dem es auch rechtlich zum Lebensmittel wird (an der Entnahmestelle), tatsächlich gar nicht mehr kontrolliert.“ ּ- Die Behauptung „Trinkwasser ist das am besten kontrollierte Lebensmittel“ ist damit NICHT gerechtfertigt. ּ- Das Gericht hat deutlich gemacht, dass auch veröffentlichte Testergebnisse, beispielsweise der Stiftung Warentest, die in ihren Artikeln behauptet: „Trinkwasser gilt als das bestüberwachte Lebensmittel – zu Recht, zeigt unser Test“, nicht als Beleg für die Werbebehauptung „Trinkwasser ist das am besten kontrollierte Lebensmittel“ herhalten kann. In diesem Zusammenhang weist das Gericht darauf hin, dass die Stiftung Warentest beispielsweise „überhaupt nicht geprüft hat, ob Trinkwasser häufiger oder strenger getestet wird als andere Lebensmittel. Vielmehr hat sie lediglich getestet, ob das Leitungswasser den Vorgaben der Trinkwasserverordnung entspricht.“ Zweifelsohne werden Lebensmittel in Deutschland streng kontrolliert und überwacht. Aber der Mythos, es gäbe ein am besten, am strengsten oder am meisten kontrolliertes Lebensmittel in Deutschland, ist nicht haltbar." Das Landgericht in Landshut bestätigt das mit seinem Urteil (Aktenzeichen 1 HK O 2132/20) vom 14. April 2021
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